Ambulantisierung

3 Ärzte und Ärztinnen arbeiten konzentriert an einer Operation

Ambulantisierung

Grundsätzlich wird die Ambulantisierung seitens dem Berufsverband der Deutschen Urologie (BvDU) begrüßt. Ziel ist die Kosteneinsparung für die Krankenkassen durch Verlagerung nicht zwingend stationärer Operationen in den ambulanten Sektor, ohne Qualitätsverlust der hochwertigen medizinischen Versorgung. Das Potential hierzu wird durchaus gesehen, die Ausgestaltung wirft jedoch Fragen, Kritikpunkte und Forderungen beider Verbände auf.

Gleiche Voraussetzungen

Grundgedanke bei der Ambulantisierung ist, dass jeder, der in der Lage ist, den Eingriff unter den allgemein gültigen Qualitätskriterien zu erbringen, dies zu gleichen Bedingungen tun darf – egal, ob in den Strukturen einer Praxis, eines ambulanten OP-Zentrums oder eines Krankenhauses.

Attraktive und gleiche Vergütung für Kliniken, wie für Vertragsärzte

Geschaffen werden muss ein zukunftsfähiges System, das die bedarfsgerechte, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung sowohl in Krankenhäusern als auch bei den niedergelassenen Ärzten ermöglicht – mit einer für beide Seiten gleichermaßen attraktiven Finanzierung und Planungssicherheit.

Neben einer Basisfinanzierung für Ausstattungs-, Vorhalte- und Fortbildungskosten muss das Operationsspektrum die Besonderheit des Erbringers der operativen Leistungen bezüglich des von ihm therapierten Patientenspektrums abbilden. Um die Zielsetzung, OPs in Zukunft verstärkt ambulant durchzuführen, zu erreichen, müssen vor allem zu Beginn als Anreiz für erforderliche Investitionen und zum Aufbau notwendiger Strukturen im Umfeld von Krankenhäusern und bei Vertragsärzten verstärkt Gelder einfließen.

Die Kosten für Hygiene und Aufbereitung der Medizinprodukte müssen an den Stand der Technik angepasst und entsprechend der Anpassung an gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen übernommen werden. Sachkosten müssen 1:1 übernommen werden und Vorhalte- und Strukturkosten müssen adäquat erstattet werden.

Gleiche Zugangsmöglichkeiten

Eine Aufhebung des Erlaubnisvorbehaltes (gleiche Rechte) ist für die Belegsituation notwendig, um die Qualitätsanforderungen der Leitlinien (gleiche Pflichten) auch erfüllbar zu machen.