ACHTUNG: eHBA muss vor dem 30.06.2021 bestellt werden!

Eine Hand hält die Buchstaben "info"

Es eilt, denn die Frist läuft ab…

Im Namen des BvDU-Präsidenten Dr. Axel Schroeder möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Frist für die Beantragung des elektronischen Heilberufe-Ausweises (eHBA) am 30. Juni 2021 abläuft.

Es sind also nur noch wenige Wochen bis zum Stichtag, ab dem der Besitz des eHBA gesetzlich verpflichtend für alle niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und viele Klinikärzte ist. Der eHBA ist unter anderem der Schlüssel zur elektronischen Patientenakte. Sie kann nur mit Hilfe des eHBA befüllt werden.

Bestehende Zweifel an der Telematik-Infrastruktur hin oder her… dieses Thema bleibt grundsätzlich zu diskutieren!

Nachweis des vor dem 30.06.2021 gestellten Antrags schützt vor Strafen

Aber bitte stellen Sie Ihren Antrag für den eHBA möglichst zeitnah, denn allein schon der Nachweis eines fristgemäß gestellten Antrages verhindert die angedrohten Konsequenzen:

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, dann müssen Arztinnen und Ärzte mit einer pauschalen Kürzung ihrer Vergütung um 1% rechnen. So steht es im SGB V § 341, Abs. 6.

Link zum Gesetzestext

Damit das nicht passiert, müssen Sie vor dem 30.Juni 2021 den eHBA kurzfristig und verbindlich bei Ihrer jeweiligen Länderkammer beantragen.

Zeitgleich die Konnektoren bestellen!

Nach der aktuellen Regelung sind bis zum 30. Juni 2021 auch die notwendigen technischen Komponenten (Konnektoren) zu bestellen. Das anschließende dritte Quartal wird voraussichtlich als „Übergangsphase“ definiert. D. h. der eigentliche Rollout (Inbetriebnahme) ist dann im 3. Quartal umzusetzen. Praxen, die dann die Voraussetzung für die Teilnahme an der elektronischen Patientenakte noch nicht geschaffen haben, droht die 1%ige-Honorarkürzung des vertragsärztlichen Honorars. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der KBV. Die gematik GmbH hat als Betreibergesellschaft der Telematik-Infrastruktur (TI) eine Online-Themenseite geschaffen, auf der die Beantragung und die Anwendungsbereiche des eHBA erklärt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in einem Artikel bei Medscape vom 9. Juni.

Verschlagwortet