Zeitzuschläge für Überstunden dürfen bei Teilzeitkräften nicht erst dann greifen, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun klargestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Tarifvertrag zwischen Mehrarbeit und Überstunden differenziert.

Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte dürfen bei Zeitzuschlägen nicht erst dann berücksichtigt werden, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (A. 4 SLa 1069/25). Die Entscheidung betrifft unmittelbar den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und bestätigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten.

Im konkreten Fall war eine Oberärztin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 33,5 Stunden beschäftigt. Dies entsprach 79,76 Prozent der tariflichen Vollarbeitszeit von 42 Wochenstunden. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie bei dienstlicher Notwendigkeit verpflichtet~ · Mehrarbeit ‚und Überstunden zu leisten.

Chef hatte Stunden abgezeichnet

Der TV-Ärzte unterscheidet zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Mehrarbeit sind danach die Stunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft leisten. Überstunden liegen dagegen erst vor, wenn die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschritten wird und kein zeitnaher Ausgleich erfolgt. Einen Zeitzuschlag von 15 Prozent sieht Paragraf 8 Abs. 1 TV-Ärzte ausdrücklich nur für Überstunden vor, nicht aber für Mehrarbeit.

Die Oberärztin hatte zwischen Januar und August 2024 insgesamt 31 zusätzliche Arbeitsstunden geleistet. Ihr Vorgesetzter, der Stellvertreter des Klinikdirektors, hatte diese Stunden abgezeichnet.

Da ihre Gesamtarbeitszeit jeweils unterhalb der tariflichen Vollzeitgrenze blieb, behandelte die Universitätsklinik die Stunden lediglich als Mehrarbeit und zahlte keinen Zuschlag. Die Oberärztin verlangte daraufhin für die 31 Stunden den tariflichen Überstundenzuschlag von 15 Prozent. Insgesamt ging es um 252,82 Euro brutto zuzüglich Zinsen.

Das Landesarbeitsgericht gab ihr – wie bereits das Arbeitsgericht Hannover – Recht. Die tarifliche Regelung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des Paragrafen 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Teilzeitbeschäftigte müssten für den Zuschlag dieselbe Schwelle von 42 Wochenstunden erreichen wie Vollzeitbeschäftigte. Gemessen an· ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit seien sie dadurch wesentlich stärker belastet. Die Entscheidung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorn 29. Juli 2024 (Az. C- 184/22 und C-185/22).

Der EuGH hatte über teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte eines Dialyseanbieters entschieden. Auch dort wurden Überstundenzuschläge erst bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gezahlt. Der EuGH stellte klar, dass sich die maßgebliche Grenze bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich proportional reduzieren muss. Andernfalls müssen Teilzeitkräfte deutlich mehr Zusatzstunden leisten, bevor sie überhaupt in den Genuss des Zuschlags kommen.

Benachteiligungsverbot überwiegt

Genau diese Maßstäbe übertrug das Landesarbeitsgericht nun auf den TVÄrzte. Die einheitliche Grenze von 42 Stunden (seit 01.01.2026: 40 Stunden) verstoße gegen den Grundsatz, wonach Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang anteilig zu gewähren sind. Auch der Einwand, die Tarifvertragsparteien hätten bewusst zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden, änderte daran nichts. Tarifverträge unterliegen ebenfalls dem gesetzlichen und unionsrechtlichen Benachteiligungsverbot. Einen konkreten sachlichen Grund, der die Schlechterstellung rechtfertigen könnte, sah das Gericht nicht.

Die Folge ist eine Anpassung nach oben: Die Oberärztin erhält für ihre Mehrarbeitsstunden denselben Zuschlag von 15 Prozent, der nach dem Tarifvertrag für Überstunden vorgesehen ist. Die tarifliche Regelung ist insoweit unwirksam, als sie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten vom Zeitzuschlag ausschließt. Das ·Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Für teilzeitbeschäftigte Ärzte ist die Entscheidung besonders relevant. Zusätzliche Arbeitsstunden oberhalb der individuellen Vertragsarbeitszeit können danach bereits zuschlagspflichtig sein, auch wenn die tarifliche Vollzeitgrenze nicht erreicht ist. Wegen tariflicher Ausschlussfristen sollten mögliche Ansprüche zeitnah geprüft und schriftlich geltend gemacht werden. Entscheidend in diesem Fall war unter anderem, dass die Oberärztin nachweisen konnte, dass die Mehrarbeit vom Vorgesetzten abgezeichnet wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen.

Quellen: Deutsches Ärzteblatt, Marburger Bund, BDIaktuell