Du betrachtest gerade Regresse – Aut-idem bei Biosimilar

Regresse – Aut-idem bei Biosimilar

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:News

Der BvDU wies in seiner letzten Pressemitteilung erneut mit Nachdruck auf die problematischen Regresspraktiken der Krankenkassen hin. Der BvDU kennt die Nöte und Sorgen betroffener Urologinnen und Urologen und unterstützt seine Mitglieder im Umgang mit Prüfverfahren und Regressen mit konkreten Handlungsempfehlungen. Neben Ihrer Unterstützung ist er mit den Kostenträgern im Gespräch sowie im direkten Austausch mit Herstellern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Patienten-Selbsthilfe-Organisationen und der Öffentlichkeit, um so Druck auf die Krankenkassen aufzubauen und strukturelle Probleme zu adressieren.

Neben der Regresswelle bei „In- Label“-Verordnungen, also von Verordnungen innerhalb der zugelassenen Indikation, wie im Fall von Abirasolon® und/oder Zytiga®, warnen wir nun bei der Verordnung von Biosimilar vor möglichen von Fallstricken.

Wichtig zu beachten ist: Die Austauschbarkeit von Biologika in der Apotheke ist aktuell noch nicht in Kraft getreten.

Ärztliche Ein- und Umstellung der Arzneimitteltherapie

Die Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnung von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sind in § 40a Arzneimittel-Richtlinie festgehalten:

  • Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise sollen Ärztinnen und Ärzte zu Beginn einer Therapie mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen.
  • Werden Patientinnen und Patienten bereits mit einem bestimmten Biologikum behandelt, sollen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob sie auf ein preisgünstigeres Präparat umgestellt werden können. Voraussetzung für die Umstellung bei einer bereits laufenden Arzneimitteltherapie ist insbesondere, dass keine patientenindividuellen medizinischen Gründe gegen den Wechsel auf ein anderes, „biosimilares“ Präparat sprechen. Dies können beispielsweise erwartbare Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten oder auch eine bestehende instabile Therapiesituation sein.
  • Eine Umstellung kann grundsätzlich von einem Referenzarzneimittel auf eines seiner Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander erfolgen, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind. Eine Übersicht über die Zusammenhänge der in Deutschland zugelassenen Biologika sowie deren Biosimilars bietet die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.

Sowohl bei der Erstverordnung als auch bei der Umstellung gilt: Sofern die Krankenkasse der oder des Versicherten für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt. Ein weiterer Kostenvergleich durch die Ärztin oder den Arzt ist dann nicht notwendig.