Lösung für Poolärzte rückt näher

4 Hände kommen mit je einem Puzzlestück aufeinander zu. Bild: Poolärzte-AdobeStock_299007374

Die Bundesministerien für Arbeit (BMAS) und Gesundheit (BMG) haben sich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Ärzteverbänden offenbar auf einen Weg verständigt, der nun wohl in Form eines fachfremden Änderungsantrags im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) umgesetzt werden soll. Danach sollen diese künftig unter anderem eine eigene Abrechnungsnummer bekommen.

Reagiert wird damit auf eine durch Sozialgerichtsurteile hervorgerufene Rechtsunsicherheit im von den KV organisierten Bereitschaftsdienst. Zu diesem sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich verpflichtet – allerdings ist der Dienst so unbeliebt, dass er aus Sicht der KV die Niederlassungsbereitschaft ernstlich bedroht. Als Lösung wurden in den vergangenen Jahren daher sogenannte Poolärztinnen und –ärzten etabliert: Honorarkräfte, die die Notdienste von Niedergelassenen übernehmen und dafür auf Stundenbasis bezahlt werden. Das System hat sich als Service der KV etabliert, bis die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Einzelfallentscheidungen eine Sozialversicherungspflicht attestierte, was später teils durch Sozialgerichtsurteile bestätigt wurde.

Nach langen Verhandlungen liegt ein Ergebnis vor, das folgende drei Voraussetzungen für die zukünftige Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes in selbständiger Tätigkeit beinhaltet:

  • Die Ärztinnen und Ärzte im Notdienst rechnen – wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis – die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
  • Darüber hinaus müssen die Ärztinnen und Ärzte für die Nutzung der von den KVen für den Notdienst bereitgestellten Räume sowie für die personellen und sachlichen Betriebsmittel eine Gebühr bezahlen. Dieses sogenannte Nutzungsentgelt soll mit Blick auf die tatsächlichen Betriebs-, Personal- und Materialkosten angemessen und nicht umsatzbezogen sein. Es muss nicht kostendeckend, soll aber auch nicht nur symbolisch sein. „Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt wurden“, heißt es im Papier.
  • Die dritte Voraussetzung ist, dass Ärztinnen und Ärzte den vertragsärztlichen Notdienst nicht persönlich erbringen müssen, sondern sich auch durch eine selbstgewählte und entsprechend qualifizierte Person vertreten lassen können. „Zum Zwecke der Patientinnen- und Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung sind die KVen berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer solchen Vertretungskraft festzulegen“, sieht der Kompromiss vor. Die Vertretungsärztin oder der Vertretungsarzt kann dabei auch von der KV oder sonstigen Dritten vermittelt werden.

Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt seien, dann sei sowohl bei Vertragsärztinnen und -ärzten als auch bei Poolärztinnen und -ärzten im Notdienst von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, heißt es im Ergebnispapier. Für die Bewertung des Erwerbsstatus (also ob selbstständig oder nicht) soll es auch keine Rolle spielen, ob die KVen den notdienstlich tätigen Ärztinnen und Ärzten eine Sicherstellungspauschale gewähren.

Des Weiteren steht im Ergebnispapier, dass BMG und BMAS folgende zwei Punkte gesetzlich regeln wollen:

  • Es soll klargestellt werden, dass es den KVen möglich ist, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung des Notdienstes einschließlich der Gewährung von Sicherstellungspauschalen zu treffen, soweit diese zum Zwecke der Sicherstellung erforderlich sind.
  • Außerdem soll festgezurrt werden, dass die Notdienst-Tätigkeit von Vertragsärztinnen und -ärzten auch ohne Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als Annex der vertragsärztlichen Tätigkeit als selbständig zu bewerten ist.

Im GVSG wird im Oktober die abschließende Lesung im Bundestag angestrebt, es könnte dann im Dezember in Kraft treten.

Der BvDU begrüßt die mögliche Lösung. Poolärzte werden mehr als dringend benötigt, um den durch die KVen organisierten Ärztlichen Bereitschaftsdienst aufrecht halten zu können. – Ohne eine Regelung wären im Falle der Einführung einer Sozialversicherungspflicht einer beispielhaften Umfrage der KV Rheinland-Pfalz fast 90 % der Poolärzte nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der BvDU hatte wie andere Verbände und KVen davor gewarnt, dass in Folge noch mehr Rettungsstellen überlastet wären mit dramatischen Folgen für Patientinnen und Patienten.

Quellen: Tagesspiegel-Background, Ärztenachrichtendienst (änd)