GOÄ-Honorarklagen seit 1. Januar vor Landgerichten, unabhängig vom Streitwert
Mit der Zuständigkeit der Landgerichte anstelle der Amtsgerichte, wie bisher, greift künftig zwingend der Anwaltszwang. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre GOÄ-Ansprüche anwaltlich geltend machen, ebenso können sich Patientinnen und Patienten…
